Satzung - Theaterverein Steffeln

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Satzung des Theatervereins Steffeln e.V.


§1

Der Verein führt den Namen Theaterverein Steffeln. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den
Zusatz e.V. Der Sitz des Vereins ist Steffeln. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck des Vereins ist das Aufführen von Theaterstücken, die Brauchturnspflege und der Erhalt der Mundart in
der Gemeinde Steffeln. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 bis 68 A0). Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§4

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Ist ein Mitglied länger als 12
Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es ohne Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen
werden.

§5

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12 des Kalenderjahres bzw. zum Ablauf des Wirtschaftsjahres
möglich. Die Austrittserklärung muß schriftlich erfolgen und dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf des Kalender-
oder Wirtschaftsjahres zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am
Vereinsvermögen.

§6

Werden die Interessen des Vereins von dem Mitglied vorsätzlich verletzt, kann ein Ausschluß erfolgen. Über den
Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem
betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden. Gibt der
Betroffene eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluß
über die Ausschließung wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied von seiten des Vorstandes
schriftlich bekanntgegeben.

§7

Der Vorstand besteht aus dem/der
1   1. Vorsitzenden
2   2. Vorsitzenden
3   Kassierer(in)              Die Aufgaben des/der Kassierer(s/in) und des/der Schriftführer(s/in)
4   Schriftführer(in)          können von einer Person ausgeführt werden.
5   Zwei Beisitzern

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei
Geschäftsjahren gewählt. Die Wahl des Vorstandes kann auf Antrag in geheimer Wahl erfolgen.
Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt . Eine
Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so benennt der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung eine Ersatzperson. In der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Neuwahl Ihr das
ausgeschiedene Vorstandsmitglied durchzuführen, wenn nicht ohnehin Neuwahlen anstehen. Sämtliche
Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§8

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten .  
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Dem Vorstand obliegt auch die Vereinsverwaltung. Für die
Beschlußfassung gelten die §§ 28 Abs. 1 und 32 BGB.

§9

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden am Anfang eines jeden Kalenderjahres statt Außerordentliche
Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn 20% der
Mitglieder die Berufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand
schriftlich verlangt.

§10

Die Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende
einzuberufen. Eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens
2 Wochen einzuberufen. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muß eine Frist von mindestens 1
Wochen eingehalten werden. Die Tagesordnung hat den Mitgliedern mit der Einberufung zuzugehen. Die
Einberufung wird in dem Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Obere Kyll mit Angabe der Tagesordnung
öffentlich bekanntgegeben.

§11

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, muß die Leitung durch den
2. Vorsitzenden erfolgen. Durch die Mitgliederversammlung kann ein Tagungsleiter gewählt werden, wenn
hierfür Gründe vorhanden sind. Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere
Tagesordnungspunkte beschließen. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wird durch die
Mitgliederversammlung eine andere Abstimmungsart beschlossen, muß diese ausgeführt werden. Ein Beschluß
ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Mehrheit von 2/3 der
Mitglieder ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlußfassung die Ausschließung eines Mitgliedes, die
Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Die Änderung des Satzungszwecks kann nur einstimmig
beschlossen werden, nicht erschienene Mitglieder müssen nachträglich stimmen.

§12

Die gefaßten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes, der Zeit der Versammlung sowie der
Abstimmungsergebnisse schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom
Schriftführer zu unterschreiben.

§13

Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Bei
Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die
Gemeinde Steffeln, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, i. S. des § 2 der Satzung zu
verwenden hat. Eine Auflösungsversammlung ist eigens zu diesem Zweck einzuberufen.




Steffeln, den 09.03.1999


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